Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 62 Fernbleiben vom Dienst
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/62#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/62#abs-2 (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 62 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.02.2025 – 13 L 3419/24
- VG Düsseldorf, 11.07.2025 – 26 K 7338/21
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 – 35 K 6629/22Zitiert von 4
- VG Münster, 28.10.2021 – 20 K 1176/19.O
- OVG NRW, 24.07.2020 – 3d A 1739/19.OZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.09.2025 – 31 A 1635/23.O
- VG Düsseldorf, 17.03.2025 – 35 K 5513/22.O
- VG Düsseldorf, 19.06.2024 – 26 L 171/24Erfolgloser Eilantrag gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Arbeitszeitbetrugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.